Informationen
Informationen
Hier klicken um folgende Informationen zu dem Thema zu erhalten:
Sprechzeiten des Vorstandes:
Immer am 1. Dienstag des Monats im Vereinsheim
17:45-18:25 Uhr
(bitte vorher anmelden)
Weiterhin möchten wir Euch hier immer aktuelle Informationen rund um die Gartenordnung geben.
Vieles wiederholt sich im Laufe eines Gartenjahres und immer wieder treten Fragen auf wie
"Wie und wann schneide ich meine Hecke richtig?"
"Wie oft darf ich an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmen?" usw.
​
Hier wollen wir immer mal wieder auf Aktuelles eingehen und hoffentlich ein paar Unsicherheiten beseitigen.
Innenhecken an den Wegen und Wege
Die Wege in der Kolonie, die zum öffentlichen Grün der LHH gehören, müssen regelmässig das ganze Jahr frei von Müll und Unkraut gehalten werden.
Die Innenhecken entlang der Wege, die zum öffentlichen Grün der LHH gehören, sollen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und nicht zu breit werden.
Wie schneide ich meine Hecke?
Ganz einfach, lieber mehrmals im Jahr, dann werden die Äste nicht zu dick und es geht viel schneller.
Die Trapezform ist optimal für den Lichteinfall bis zum unteren Ende der Hecke.
​
Erklärung zur Gartenordnung: Die Innenhecken sollen nie höher als 1,20 m hoch sein. Wer also nur 1x im Jahr fachgerecht schneidet, muss die Hecke so kürzen, dass sie bis zum nächsten Schnitt nicht über 1,20 m wächst. Oder man schneidet nach Bedarf. Das ist jedem selber überlassen. Die Gärten sollen vom Weg aus einsehbar sein, so die Vorgabe der LHH. Wer das nicht möchte benötigt einen Privatgarten (Eigentum), keinen Schrebergarten!
Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen - Ausschnitt aus der Gartenordnung
​
Abstände und Höhen der Bäume und Büsche - Ausschnitt aus der Gartenordnung sowie dem niedersächsischen Nachbarschaftsgesetz
​
Laube mit Feuerstätte - Feuerstättenbescheid!!
Jeder, der eine Feuerstätte in seiner Gartenlaube hat, ist verpflichtet, diese vom Bezirksschornsteinfeger beschauen und abnehmen zu lassen. Dieser stellt dann den Feurestättenbescheid aus. Diese Schau muss regelmäßig etwa alle 3,5 Jahre gemacht werden (2x in 7 Jahren) und ist kostenpflichtig.
Für das regelmässige Kehren ist der Bezirksschornsteinfeger zuständig. der fegt nur, wenn der Feuerstättenbescheid vorliegt. Und das macht er dann jedes Jahr.
​
Ihr seid für einen genehmigten und gefegten Schornstein SELBER VERANTWORTLICH!
Brennt die Laube wegen eines nicht genehmigten Schornsteins ab, zahlt die Versicherung nicht.